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Photovoltaik und Steuern

Steuern für privat betriebene Solaranlagen bis 30 kWp

Wusstest du, dass du mit dem Verkauf von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer wirst? Wenn du eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmst, musstest du bisher wichtige Entscheidungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung treffen. Das ist jetzt nicht mehr notwendig: Die „PV-Anlage ohne Finanzamt“ wird für die meisten privaten Nutzerinnen und Nutzer Realität.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim oder seiner Gewerbeimmobilie betreibt, einen Teil des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, gilt aus Sicht des Finanzamtes als gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Mit dem EEG 2023 wurde die steuerliche Handhabung kleinerer Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 installiert und in Betrieb genommen wurden, jedoch vereinfacht. Es wird nun zwischen folgenden Anlagen unterschieden:

  • PV-Anlagen in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden: Vereinfachte steuerliche Regelung.
  • PV-Anlagen > 30 kWp sowie Anlagen, die nicht in der Nähe von Wohnungen errichtet werden: Herkömmliche steuerliche Regelung.

Wenn von der Steuer auf Photovoltaik die Rede ist, sind damit Umsatzsteuer und Einkommensteuer gemeint. Die Umsatzsteuer bezieht sich auf die Anschaffung der Anlage, während die Einkommensteuer den Betrieb der Anlage betrifft.

 

 

Bis zum Jahr 2022 musstest du dich als Betreiber:in einer PV-Anlage entscheiden, ob du die Regelbesteuerung wählen oder die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest. Vor der aktuellen EEG-Novelle war es meist vorteilhaft, die Regelbesteuerung zu wählen, um dir die beim Kauf der PV-Anlage anfallende Umsatzsteuer, oft mehrere hundert oder tausend Euro, vom Finanzamt zurückzuholen. Das brachte jedoch relativ viel Bürokratie mit sich (siehe steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen > 30 kWp).

Änderungen im EU-Recht ermöglichen jetzt, dass für den Kauf und die Installation einer PV-Anlage ein Nullsteuersatz angewendet werden kann. Das bedeutet in der Praxis, dass du keine Umsatzsteuer mehr auf die Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z.B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher, zahlen musst. Du erhältst die Anlage inklusive Lieferung und Installation zum Nettopreis. Betreiber:innen neuer PV-Anlagen (Inbetriebnahme nach dem 01.01.2023) können nun ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

 

 

Umsatzsteuer § 12, Absatz 3 UStG

(Auszug aus dem Jahressteuergesetz 2022, Stand 05.12.2022)

KAUF EINER PV-ANLAGE   

Die Steuer ermäßigt sich auf 0%, bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, sowie öffentlichen Gebäuden, und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt…  

 

 

 

Einkommenssteuer für Photovoltaikanlagen

Seit Juni 2021 können Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen auf die Einkommenssteuer verzichten, indem sie einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen.
Durch das EEG 2023 sind Betreiber:innen von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern von der Ertragssteuer befreit. Ein zusätzlicher Antrag auf „steuerliche Liebhaberei“ ist nicht mehr nötig.

Regelungen für Mehrfamilienhäuser

Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude gilt eine Grenze von 15 Kilowattpeak pro Einheit. Einnahmen aus Stromverkauf und Eigenverbrauch sind steuerfrei, wenn die Anlage bis 30 kWp hat.
 
Privatpersonen müssen keine Umsatz- oder Ertragssteuer auf selbst produzierten Strom zahlen, wenn die PV-Anlage unter 30 kWp bleibt und sie als Kleinunternehmer:innen (max. 22.000 Euro/Jahr) gelten.

Wird der Freibetrag von 22.000 Euro überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung.

Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen eine Umsatzsteuerbefreiung. Bis 2023 musste die Regelung im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt gewählt werden. Erfolgt keine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme, wurde die Kleinunternehmerregelung automatisch angewendet.

Ab 2023 entfällt die Pflicht zur steuerlichen Anmeldung, wenn das Unternehmertum nur den Betrieb der PV-Anlage betrifft und die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde. Das Finanzamt kann jedoch bei Bedarf Unterlagen anfordern.

Steuererleichterungen ab 2023

Das EEG 2023 bringt Erleichterungen: Nur der Einspeiseumsatz ist zu melden, ohne Umsatzsteuer. Auch die Steuer auf Eigenverbrauch und Einnahmen aus dem Stromverkauf entfällt. Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb gingen, unterliegen weiterhin den alten Regelungen.

Wer kann vom Nullsteuersatz auf PV profitieren?

- Installation der PV-Anlage nach dem 01.01.2023
   (Entscheidend ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.)

- bei Anlagen bis 30 kWp immer (private und gewerblich)

- bei Anlagen über 30 kWp nur bei Installation auf Wohngebäuden und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden